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1. Geltung dieser Bedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle
Verträge über Kauf-, Werk und Werklieferungsverträge,
bei denen wir Lieferant sind. Einkaufsbedingungen
oder anderen Geschäftsbedingungen des Kunden
wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet.
Sollte eine der Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden, gilt stattdessen die gesetzliche Regelung;
in keinem Fall wird die betreffende Bestimmung
durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt.
Wir sind berechtigt, unsere Geschäftsbedingungen
mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden nach einem entsprechenden
Hinweis einseitig zu ändern.
Lieferungen im grenzüberschreitenden Verkehr
bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, damit die
Sicherheitsbestimmungen für die jeweiligen Länder
eingehalten werden können. Wenn dadurch im Gebiet
der Europäischen Union (außer Deutschland) aus
unseren Leistungen umsatzsteuerpflichtige Tatbestände
realisiert werden, so erfüllt der Abnehmer
dieser Leistungen auf seine Kosten die umsatzsteuerlichen
Pflichten für uns.
Die Ausfuhr/Verbringung von Produkten aus dem Land
des Käufers unterliegt ggf. deutschen, EU- und USamerikanischen
Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer hat
für die Einholung entsprechender Genehmigung allein
verantwortlich zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der
einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher
verantwortlich.
2. Salvatorische Vertragsklausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des
zwischen uns und dem Kunden geschlossenen
Vertrages aus Gründen, die nicht auf dem Gesetz zur
Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
beruhen, unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages
unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung
tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von
den Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten
Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei
einer Lücke im Vertrag.
3. Preise
Unsere Preise gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und zzgl. der im Bereich "Liefer- und Versandkosten" angegebenen Kosten.
Erhöht sich zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher
Lieferung der gesetzliche Umsatzsteuersatz, erhöht
sich der etwaige vereinbarte Brutto-Kaufpreis entsprechend.
4. Versand
Wir veranlassen die Versendung an den Kunden in
dessen Namen und auf dessen Gefahr. Dies gilt auch,
wenn wir aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten
des Transportes tragen und / oder diesen versichern
oder den Liefergegenstand beim Kunden aufbauen
bzw. einrichten. Wir schließen auf Wunsch des
Kunden, der bei Auftragserteilung bekanntzugeben ist,
und auf dessen Kosten eine Transportversicherung
ab. Wir sind berechtigt, uns als Begünstigten zu
benennen. Bei der Auswahl des Transportversicherers
haften wir nur für die eigenübliche Sorgfalt.
Ein vertragsgemäß versandfertig gemeldeter Liefergegenstand
muss vom Besteller unverzüglich abgenommen
werden. Anderenfalls sind wir berechtigt,
den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des
Kunden nach unserer Wahl entweder zu versenden
oder zu lagern und nach Ablauf einer Nachfrist von
einer Woche in Rechnung zu stellen. Verluste oder
Beschädigungen beim Transport sind vom Kunden
auf der Frachtquittung mit einem entsprechenden
Vorbehalt zu vermerken. Darüber hinaus sind sie
unverzüglich schriftlich gegenüber dem Transporteur
anzuzeigen. Alle für die Wahrung der Rechte des
Kunden notwendigen Schritte sind sofort vom Kunden
einzuleiten. Verluste oder Beschädigungen durch den
Transport sind uns binnen einer Ausschlussfrist von
einer Woche schriftlich anzuzeigen. Beschädigungen
oder Verluste durch den Transport entbinden den
Kunden nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises
an uns. Der Kunde tritt im Voraus alle Ansprüche
gegenüber Dritten, die aufgrund einer Beschädigung
oder des Verlustes bei Transport bestehen, an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung und
etwaige Leistungen der Transportversicherung
erfolgen erfüllungshalber.
5. Lieferzeit und Lieferung
Gegebenenfalls angegebene Lieferzeiten
sind ca-Termine und unter Beachtung aller bekannten
Fakten ermittelt. Ändern sich diese bis zum Ablauf
der Lieferzeit ohne unser Verschulden oder behindern
andere, von uns nicht zu verantwortende
Ereignisse die fristgerechte Lieferung, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen.
Lieferverzögerungen durch von uns nicht zu vertretende
Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen
oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen
Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt
auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich
Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen in unserem
Betrieb oder bei unseren Vorlieferanten. Ansprüche
des Kunden auf Schadensersatz sind in diesem Falle
ausgeschlossen.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese
das zumutbare Mindestmaß nicht unterschreiten.
Der Kunde hat den Lieferschein zu überprüfen und zu
quittieren. Etwaige Einwendungen sind uns unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die
quittierte Liefermenge als anerkannt.
6. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
Die Zahlungen sind fällig innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Die Erfüllung
von Zahlungspflichten tritt am Tag des Geldeingangs
bei uns bzw. unserer Bank ein. Alle Zahlungen haben
spesen- und portofrei für uns zu erfolgen.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe des von uns für die Inanspruchnahme
entsprechenden Bankkredites gezahlten Zinssatzes,
mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten
und von der Deutschen Bundesbank im
Bundesanzeiger bekanntgemachten jeweiligen
Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung
von Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) in gleicher Höhe,
eines weitergehenden Verzugsschadens sowie unserer
gesetzlichen Rechte bleibt vorbehalten.
Eine Aufrechnung durch den Kunden kann nur erfolgen,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch
den Kunden wegen Ansprüchen, die auf einem anderen
Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
Zurückbehaltungsrechte sind auch wegen Ansprüchen
ausgeschlossen, die auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen, soweit diese Ansprüche bestritten und nicht
rechtskräftig festgestellt sind.
Liegen nach unserer Beurteilung Umstände vor, die
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen,
sind wir berechtigt, für noch ausstehende
Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer
Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch
Bankbürgschaft (nach Wahl des Kunden) zu fordern
und nur Zug um Zug gegen eine solche Sicherheit
oder gegen Zahlung zu leisten.
7. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur
vollständigen Erfüllung aller unserer zum Zeitpunkt des
jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden
Zahlungsforderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Kunden unser Eigentum. Die Vorbehaltsware
bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung unserer
künftigen Zahlungsforderungen unser Eigentum. Bei
laufender Rechnung sichert die Vorbehaltsware unsere
jeweilige Saldoforderung.
Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Vorbehaltsware
an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen
oder die Anwartschaften auf die Vorbehaltsware
abzutreten oder zu verpfänden. Bei Pfändungen
oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Dritte
einschließlich der Geltendmachung von Pfandrechten
wie Vermieterpfandrechten und bei sonstigen Beeinträchtigungen
unserer Sicherungsrechte ist uns sofort
Mitteilung unter Beifügung der entsprechenden
Unterlagen zu machen. Die Kosten einer Intervention
durch uns gehen, soweit sie nicht vom jeweiligen
Dritten zu erlangen sind, zu Lasten des Kunden.
Erwirbt der Kunde die Vorbehaltsware zum Zweck des
Weiterverkaufs, ist er nur berechtigt, sie im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang zu veräußern. Ist die
Vorbehaltsware nicht zum Weiterverkauf bestimmt,
ist eine Weiterveräußerung während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts ohne unsere vorherige Zustimmung
unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch
unzulässig, wenn die entstehende Forderung von
früheren Verfügungen des Kunden zugunsten Dritter
erfasst wird, beispielsweise durch eine Globalzession.
Die aus einem Verkauf von Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit
Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe
mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns abgetreten.
Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Wenn
Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft
wird, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages,
den wir dem Kunden für die betroffene Vorbehaltsware
anteilig fakturiert haben. Alle Abtretungen erfolgen
jeweils erstrangig für uns.
Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Weiterveräußerung
von Vorbehaltsware in ein mit seinen
Abkäufern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf,
so sind die jeweiligen anerkannten Saldoforderungen
und die Schlusssaldoforderung insoweit an uns abgetreten,
wie darin Einzel(teil)forderungen enthalten sind,
die nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten
gewesen wären, wenn es sich nicht um in das Kontokorrent
einzustellende Forderungen gehandelt hätte.
Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nachkommt, die
Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware
für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
einziehen. Die Abtretung der Forderungen ist
ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Abtretung
zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des
Factorings, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des
Factors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe
unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an
uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits
gegen den Kunden bestehen.
Mit dem Zahlungsverzug des Kunden von mehr als
1 Monat, der Zahlungseinstellung des Kunden, einem
Scheck- oder Wechselprotest beim Kunden (soweit
wir in irgendeiner Weise Begünstigter dieses Schecks
oder Wechsels sind), einer erfolgten Pfändung von
Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das
Vermögen des Kunden erlischt das Recht des Kunden
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und das
Recht zum Einzug der Forderungen. Wir sind über die
vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren.
Es ist uns eine Aufstellung über vorhandene Vorbehaltsware
zu übersenden. Die Vorbehaltsware
ist gesondert zu lagern und auf unser Verlangen
unverzüglich an uns herauszugeben. Wir sind
außerdem zum Einzug der an uns abgetretenen
Forderungen berechtigt. Nach Rücktritt vom Vertrag
bzw. nach Fristsetzung gemäß § 323 BGB und
fruchtlosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt,
zurückgenommene Vorbehaltsware frei zu verwerten.
8. Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf
eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall
jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern
und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen.
Er tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm
gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige
Dritte im Zusammenhang mit Vorbehaltsware
zustehen, in Höhe des auf unsere Vorbehaltsware
entfallenden Anteils an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an.
An Gegenständen, die uns von unseren Kunden zur
Ausführung eines Werkvertrages überlassen werden,
ist ein Pfandrecht für alle unsere werkvertraglichen
Forderungen begründet. Dies gilt auch für Forderungen,
die aus zurückliegenden und zukünftigen Werkverträgen
des Kunden mit uns resultieren.
Soweit unsere besicherten Forderungen durch Vorbehaltsware
und/oder Abtretung oder sonstige Sicherheiten
nicht nur vorübergehend zu mehr als 110 %
besichert sind, werden wir auf Verlangen des Kunden
nach eigener Wahl bis zur vorstehenden Grenze
Sicherungsrechte freigeben. Bei der Bewertung der
Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung
der Sicherheiten auszugehen. Forderungen
sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung
zu bewerten und ggf. abzuzinsen.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich
ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen
und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen
oder Mindermengen uns gegenüber unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine
Ausschlussfrist von einer Woche ab Erhalt der
Lieferung. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Etwaige Mängel einer Teillieferung berechtigen nicht
zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen
Menge, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass
die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung
der Umstände für ihn unzumutbar ist.
Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße
Behandlung, mangelhafte Bedienung, gewöhnliche
Abnutzung oder Korrosion entstanden sind, sind von
der Gewährleistung ausgenommen. Dies gilt insbesondere,
wenn Mängel dadurch entstehen, dass
das gelieferte Produkt nicht entsprechend der Bedienungsanleitung
betrieben oder gewartet wird oder
dass andere als von uns empfohlene Ersatz-, Einwegoder
Verbrauchsmaterialien verwendet werden.
Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr
ab Gefahrübergang.
Von uns gegebene Garantiefristen sind Gewährleistungsfristen.
Maße, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben
über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen
der Spezifikation. Es handelt sich nicht um die
Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer
Garantie sind.
Aus den Leistungsprotokollen für Reagenzien und Kits
ergibt sich die Produkthaltbarkeit. Wir gewähren für
diese Produkte eine Gebrauchsdauer von 3 Monaten.
Unsere Gewährleistung kann sich nur auf die durch
die Leistungsprotokolle und Analysenzertifikate -
soweit vorhanden - vorgegebene Beschaffenheit und
Zweckbestimmung unserer Produkte beschränken.
Unsere (molekularbiologischen) Reagenzien und Kits
sind für die wissenschaftliche Forschung entwickelt.
Eine Verwendung für diagnostische oder humanmedizinische
Zwecke ist nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung möglich. Unsere Zustimmung
werden wir nur aus wichtigen Gründen
versagen. Es ist Aufgabe des Kunden uns nachzuweisen,
dass der von ihm beabsichtigte Einsatz
unserer Reagenzien und Kits nicht gegen die
gesetzlichen Vorschriften verstößt und - soweit
erforderlich - entsprechende behördliche
Genehmigungen vorliegen.
Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken
sich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch
nach unserer Wahl. Führen die
Nachbesserungsversuche oder die Ersatzlieferung
nicht innerhalb angemessener Zeit zum Erfolg,
hat der Kunde wahlweise ein Recht auf Rücktritt
oder Minderung. Dieses Recht ist beschränkt auf
die betroffene Lieferung, soweit eine derartige
Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den
Kunden nicht unzumutbar ist. Falls die vereinbarten
Liefermengen nicht erreicht werden, hat der Kunde
nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich
Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt
nicht, wenn die Leistungsparameter ausdrücklich
zugesichert sind oder die Übernahme des Liefergegenstandes
unter den gegebenen Umständen
unzumutbar ist. Gewährleistungsansprüche für
erbrachte Nachbesserungen verjähren in drei
Monaten nach Abschluss der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der
ursprünglichen Verjährungsfrist.
Die vorstehenden Begrenzungen und Beschränkungen
unserer Gewährleistung greifen nicht, sofern die
Gewährleistungsansprüche auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unsererseits, unserer leitenden
Angestellten oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen
oder durch unser Verschulden bzw. das Verschulden
unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden
sind oder wir eine abweichende Beschaffenheitsoder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche
auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der
Regelungen in Ziff. 8 (Haftung) beschränkt. Dies
gilt insbesondere für Mangelfolgeschäden.
9. Haftung
Eine Haftung auf Schadensersatz gegenüber dem
Kunden wegen der schuldhaften Verletzung vertraglicher
oder außervertraglicher Pflichten ist ausgeschlossen.
Der Ausschluss erstreckt sich insbesondere
auch auf den Ersatz von entgangenem Gewinn
oder für Folgeschäden. Der Haftungsausschluss gilt
nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits
oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.
Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht, soweit durch
unser Verschulden oder das Verschulden unserer
leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Leben,
Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Der
Haftungsausschluss greift auch nicht, soweit wir oder
unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
wesentliche Vertragspflichten leicht fahrlässig verletzt
haben.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften
wir aber nur auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses oder der Begehung der Pflichtwidrigkeit
vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungsbegrenzung
gilt nicht, soweit Leben, Körper oder
Gesundheit verletzt worden sind. Tritt durch unser
Verschulden ein Lieferverzug ein oder wird uns schuldhaft
die Lieferung unmöglich, so beschränken sich die
Schadensersatzansprüche auf den nachgewiesenen
Schaden, höchstens jedoch auf 8 % des Wertes vom
Liefer- oder Leistungsgegenstand, der nicht in zweckdienlicher
Weise in Gebrauch genommen werden
kann. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz
oder bei grober Fahrlässigkeit unsererseits bzw.
unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
oder wenn durch die von uns oder unseren leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verschuldete
Lieferverzögerung Leben, Körper oder Gesundheit
verletzt worden sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse
und -begrenzungen gelten nicht, soweit der
Schaden durch die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung
ersetzt wird. Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10. Rückgaben
Rückgaben von ordnungsgemäßer Ware bedürfen
unserer vorherigen Zustimmung. Dies gilt insbesondere
bei Ware, die aufgrund eines Werkvertrages
geliefert wurde. Im Falle der Rücknahme berechnen
wir 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch
€ 25,00 als anteilige Bearbeitungskosten, wenn nicht
unsere Zustimmung von weitergehenden Leistungen
des Kunden abhängig gemacht wird.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des
Kunden ist Hamburg, für die Lieferung das jeweilige
Versandlager. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist
Hamburg.
Juni 2006 |
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